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Bürgersteige, Auffahrten, Wegränder: Unkrautfrei ohne Chemie

Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zugelassen worden sind. Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist jedoch grundsätzlich verboten auf allen nicht unmittelbar landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Flächen. Unter dieses Verbot fallen nach den Bestimmungen des Pflanzenschutzgesetzes unter anderem gepflasterte Garagenauffahrten und Zuwege zu Privatgrundstücken, Hof- und Gewerbeflächen, Bürgersteige und Straßen nebst Wegrändern, Hecken und Wallhecken, Feldgehölze, Feldraine, Böschungen und auch Gräben. In diesen nicht für die Pflanzenproduktion genutzten Bereichen sollen wild wachsende Pflanzen und frei lebende Tiere einen ungestörten Rückzugsraum finden können.

 
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05/04/2005 [#] Der Gartennewsletter: Die Gartenwoche im Überblick.

Zu den gärtnerisch genutzten Flächen gehören neben dem Erwerbsgartenbau auch private Haus- und Kleingärten sowie öffentliche Grünanlagen, die einer gärtnerischen Gestaltung und regelmäßigen Pflege unterliegen.

Untersagt ist es auch, anstelle von Pflanzenschutzmitteln andere Chemikalien wie Kochsalz, Streusalz, Rohrfrei, WC-Reiniger etc. gegen den Wuchs von Pflanzen außerhalb von landwirtschaftlich, gärtnerisch und forstwirtschaftlich genutzten Flächen einzusetzen. In diesen nicht genutzten Arealen sollen wild waschende Pflanzen bewusst erhalten und geschützt werden.

Für die Bekämpfung von Pflanzenwuchs kommen somit auf den zuvor genannten Flächen nur nichtchemische Maßnahmen wie mechanische und thermische Verfahren [Abflammgeräte] in Betracht.

Wenn der Einsatz von Unkrautbekämpfungsmitteln auf bestimmten Flächen vordringlich ist und alternative Verfahren mit zumutbarem Aufwand nicht eingesetzt werden können, besteht die Möglichkeit, beim Pflanzenschutzamt der Landwirtschaftskammer eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen. Eine solche gebührenpflichtige Ausnahmegenehmigung wird aber nur im Einzelfall und nach vorheriger kritischer Prüfung der Verhältnisse vor Ort erteilt.

Wer gegen die genannten Verbote verstößt, muss mit einem Bußgeldverfahren und bei Anwendungen in Gräben, wegen der Verunreinigung eines Gewässers, gegebenenfalls sogar mit einem Strafverfahren rechnen. [LWK Weser-Ems]

 
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